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Vorsorgeuntersuchungen zur Bildschirmarbeit

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen der Augen bei Belastung durch Bildschirmarbeit

Zur Vermeidung einer Beeinträchtigung des Sehvermögens und in Vorsorge einer Belastung der Augen durch Bildschirmarbeit sieht § 68 Abs.2 Zif.2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz als „besondere Maßnahme bei Bildschirmarbeit“ das Recht der ArbeitnehmerInnen auf eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens

 

  • vor Aufnahme der Tätigkeit

  • in regelmäßigen und zwar gemäß § 11 Bildschirmarbeitsverordnung dreijährigen Abständen und

  • weiters bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können,

 

vor.

 

Diese arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen der Augen werden von ÄrztInnen für Arbeitsmedizin mittels eines speziellen Sehtestgerätes durchgeführt.

 

Arbeitsmedizinische und augenärztliche Untersuchungen sind auch Voraussetzung für einen möglichen Anspruch auf eine Bildschirmbrille – spezieller Sehbehelf bei Bildschirmarbeit.

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