Gesundheitliche Eignung nach dem Arzneimittelgesetz
§71 Arzneimittelgesetz verpflichtet in Verbindung mit § 62 Arzneimittelgesetz die Leiter von „Betrieben, die Arzneimittel herstellen oder in Verkehr bringen, (...) Personen, die mit diesen, Behältnissen oder Stoffen, die zur Herstellung von Arzneimittel verwendet werden, in Berührung kommen (...) vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und in Folge einmal jährlich einer ärztlichen Untersuchung“ zu unterziehen.
Empfohlener Untersuchungsumfang:
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Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden mit besonderer Berücksichtigung chronischer Erkrankungen, die Abwehrmechanismen des Körpers nachhaltig schwächen.
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Allgemeine ärztliche Untersuchung mit besonderer Beachtung von Hautekzemen
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Befunderhebung
Blut, Harn, Lungenfunktion, Serologien (Hepatitis A IgM-Antikörper, Hepatitis B S-Antigen, Hepatitis B Antikörper, Hepatitis B C-Antikörper, HIV 1/2 AK, HCV-AK), Lungenröntgen 35 x 35, Stuhl komplett
Zusammenfassende Beurteilung einschließlich Befundbericht