Eignung für das Tragen von Atemschutz
Von der „Maskentauglichkeit“ bis zur Eignung für das Tragen von schwerem Atemschutz
Die Benutzung von Atemschutzgeräten führt zu einer zusätzlichen körperlichen Beanspruchung der Atemwege und des Herz-Kreislauf-Systems.
Als Atemschutzgeräte wird ein breites Spektrum von Geräte verstanden, die nach Gewicht und Druckdifferenz bei der Ein- bzw. Ausatmung unterschieden werden. Sie reichen von der partikelfilternden Halbmaske bis zu Behältergeräten mit Druckluft (Pressluftatmer). Während bei leichten Geräten die physiologischen Auswirkungen relativ gering sind, können schwere Geräte deutliche Beeinträchtigungen (z.B. Reduktion der maximalen Leistung um 20 %) verursachen. Bei einem Gerätegewicht von mehr als fünf Kilogramm wird vom sogenannten schwerem Atemschutz gesprochen.
Entsprechend dem Gerätegewicht und der Druckdifferenz (Atemwiderstände) sind Eignungsuntersuchungen aus arbeitsmedizinischer Sicht geboten (empfehlenswert) und die Untersuchungsumfänge bzw. Tauglichkeitskriterien gehalten. Bei schwerem Atemschutz (Gerätegewicht von mehr als fünf Kilogramm) ist die arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchung mit dem Ziel der Verhütung von Arbeitsunfällen verpflichtend.
Für den Einsatz in Gasrettungsdiensten, bei Grubenwehren sowie deren ortskundigen FührerInnen und für das Tragen schwerer Atemschutzgeräte sieht § 49 Abs.3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz in Verbindung mit der Verordnung zur Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ) eine verpflichtende Eignungs- und regelmäßige – in einjährigen Abständen – Folgeuntersuchungen vor.