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Druckluft- und Taucherarbeiten

Arbeiten in Druckluft und Taucherarbeiten unterliegen als besonders risikogeneigte Arbeiten einer Reihe von technischen, organisatorischen und medizinischen Vorsorgen und Einschränkungen gemäß der (sogenannten) Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung (BGBl. 501/1973).

 

Diese Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung gilt nach § 119 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung) als Bundesgesetz.

 

Ziel ist Schutz der Beschäftigten vor Gesundheitsgefährdungen durch Arbeiten unter Überdruck zur Verhütung von Arbeitsunfällen (Taucherunfällen) und Berufserkrankungen „durch Arbeit in Druckluft“ (Caisson-Krankheit).

 

Die besondere Gefährlichkeit erfordert die gesundheitliche Überwachung und gegebenenfalls Notversorgung (Tauch- oder Dekompressionszwischenfall) von Beschäftigten am Arbeitsplatz (Baustelle) durch ermächtigte ÄrztInnen (DruckluftärztInnen).

 

Für Bedienstete öffentlicher Einrichtungen ist die Eignung bzw. Tauglichkeit für Druckluft- und Taucherarbeiten im Einzelfall durch Bescheid der (vorgesetzten) Dienststelle nach Beurteilung (Anhörung) durch das Arbeitsinspektorat gemäß § 49 Abs.3 Bundes-Bedienstetenschutzgesetz vorzusehen.

 

Geboten wird

 

  • Beistellung von DruckluftärztInnen zur Notfallversorgung

  • Durchführung der erforderlichen Eignungs- bzw. Tauglichkeitsuntersuchungen durch besonders ermächtigte ÄrztInnen

  • Direktverrechnung der Untersuchungskosten (Kostenersatz) mit den Unfallversicherungsträgern

  • Unterstützung der Dienststelle im administrativen Verfahren nach dem Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

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