Arbeiten unter Absturzgefahr
Eignungsuntersuchungen bei Arbeiten unter Absturzgefahr
Nach § 6 (Einsatz der Arbeitnehmer) ASchG „dürfen Arbeitnehmer mit körperlichen Schwächen oder Gebrechen“, wie „insbesondere Anfallsleiden, Krämpfen, zeitweiligen Bewusstseinstrübungen, Beeinträchtigungen des Seh- und Hörvermögens und schweren Depressionen, nicht mit Arbeiten beschäftigt werden“, bei denen sie sich einer besonderen Gefahr aussetzen würden oder andere Arbeitnehmer gefährden könnten.
§ 51 (Sonstige besondere Untersuchungen) ASchG sieht daher vor, dass „Arbeitnehmer bei Tätigkeiten, deren Ausübung durch gesundheitlich nicht geeignete Arbeitnehmer eine besondere Gefahr für diese selbst oder andere Personen entstehen kann, vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer solchen besonderen Untersuchung unterziehen können“.
Erhöhte Absturzgefahr ist gegeben, wenn auch nur kurzfristig (Standortwechsel) keine ständige Sicherung durch technische Maßnahmen, wie Geländer oder Seitenschutz bzw. spezielle Absicherungen (Sicherheitsgeschirr), gewährleistet werden kann. So beispielsweise bei:
-
Baumarbeiten
-
Bei Arbeiten im Freileitungs- und Fahrleitungsbau
-
Bei der Montage und bei Arbeiten an Antennen- und Blitzschutzanlagen
-
Bei Auf- und Abbauarbeiten von Bühnenanlagen
-
Im Auf- und Abbau freitragender Konstruktionen (z.B. Montage im Stahlbau)
-
Für die Anbringung und Demontage von Werbungen an exponierten Stellen
-
Bei der Reinigung an ausgesetzten Objekten und der Felsräumung